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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,405
BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93 (https://dejure.org/1993,405)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1993 - 1 StR 433/93 (https://dejure.org/1993,405)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1993 - 1 StR 433/93 (https://dejure.org/1993,405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsprechung - Rechtsstaatswidrigkeit - Verfahrensverzögerung - Beschleunigungsgebot - Feststellung - Aussetzung der Hauptverhandlung - Urteilsfeststellungen - Zumessungsgrund - Strafhöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 638
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß.

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß.

  • BGH, 26.05.1992 - 1 StR 131/92

    Strafzumessung - Unangemessene Verfahrensverzögerungen

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(StV 1993, 352) und des BGH (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) sehen es als erforderlich an, daß "sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken muß"; das Gericht muß hierbei "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen".

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 1993, 352) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1988, 552; StV 1992, 452) "muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken", wobei das Gericht "die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen" muß.

  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus BGH, 19.08.1993 - 1 StR 433/93
    Es genügt nicht, daß "dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen" wird; vielmehr bedarf es "einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands" (alle Zitate aus Bundesverfassungsgericht a.a.O.; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüngliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfolgungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Rechtsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlittenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshindernisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Der 4. Strafsenat will einen solchen Verstoß auf Sachrüge dann berücksichtigen, wenn der sich aus den Urteilsgründen ergebende Zeitablauf die Erörterung nahelegt, daß eine vom Angeklagten nicht zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben sein könnte (BGH StV 1998, 376 f.; BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 4 StR 135/98; in diesem Sinne wohl auch der 1. Strafsenat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2366
BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93 (https://dejure.org/1993,2366)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1993 - 5 StR 462/93 (https://dejure.org/1993,2366)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 (https://dejure.org/1993,2366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe - Angemessenheit - Aussetzungsfähigkeit - Ermessen - Strafwirkung

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 584
  • StV 1993, 638
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
    Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ).

    Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
    Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40, 42).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91

    Berücksichtigung der Spezialprävention

    Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
    Bei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94

    Verletzung von Art. 6 MRK - Strafmilderung - Verfahrensverzögerung

    Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).' (BGH in NStZ 1993, 584 = StV 1993, 638).
  • BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21

    Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit

    Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN).
  • LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
    Die Verhängung einer Strafe von zwei Jahren vermeidet es daher, dass der Angeklagter als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Strafe aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - NStZ 1993; StV 1993, 25).
  • BGH, 15.02.1994 - 5 StR 26/94

    Fehlerhafte Strafzumessung - Unsachliche Urteilsformulierungen

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  • BGH, 21.09.1993 - 5 StR 512/93

    Voraussetzungen der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit -

    Auf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - wird hingewiesen.
  • BGH, 08.09.1993 - 5 StR 507/93

    Strafschärfende Berücksichtigung verjährten Tatverhaltens

    Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbeschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 -, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18), ist bislang nicht ausreichend dargetan.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4054
BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93 (https://dejure.org/1993,4054)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1993 - 1 StR 265/93 (https://dejure.org/1993,4054)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - 1 StR 265/93 (https://dejure.org/1993,4054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Veränderung des Schuldspruchs bei Erkennung auf aktives Tun statt auf Unterlassen im Revisionsverfahren - Verwertungsverbot einer Vorstrafe bei Tilgungsreife - Strafschärfung wegen Nichtabgabe eines Geständnisses

  • rechtsportal.de

    StGB § 46

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1993, 638 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 127/85

    Strafschärfende Verwertung - Verwertung des Nachtatverhaltens bei der

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93
    Es darf einem Angeklagten jedoch nicht strafschärfend angelastet werden, daß er kein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1985, 545 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1986 - 4 StR 245/86

    Erfüllung des Betrugstatbestandes durch Vorspiegelung falscher Tatsachen

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93
    Dabei ist es nicht nur unzulässig, das Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren zu berücksichtigen, für eine Berücksichtigung seines Verhaltens in anderen Verfahren (hier der Bewertung einer Zeugnisverweigerung in einem Zivilprozeß) gilt nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14; BGH, Beschluß vom 12. Juni 1986 - 4 StR 245/86).
  • BGH, 08.06.1988 - 3 StR 99/88

    Gutachterablehnung wegen Befangenheit - Ablehnung des Gutachters auf dessen

    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93
    Dabei ist es nicht nur unzulässig, das Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren zu berücksichtigen, für eine Berücksichtigung seines Verhaltens in anderen Verfahren (hier der Bewertung einer Zeugnisverweigerung in einem Zivilprozeß) gilt nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14; BGH, Beschluß vom 12. Juni 1986 - 4 StR 245/86).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.1980 - 1 Ss 319/79
    Auszug aus BGH, 27.05.1993 - 1 StR 265/93
    Es berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, daß der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht - wie die Strafkammer meint - durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfüllt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859, 1860) [OLG Karlsruhe 07.02.1980 - 1 Ss 319/79].
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Rechtsprechung
   BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4707
BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93 (https://dejure.org/1993,4707)
BGH, Entscheidung vom 05.08.1993 - 4 StR 406/93 (https://dejure.org/1993,4707)
BGH, Entscheidung vom 05. August 1993 - 4 StR 406/93 (https://dejure.org/1993,4707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei der Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Abbruch der Schwangerschaft - Notwendigkeit der Würdigung der psychischen Situation des Angeklagten bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 21, 46

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 638 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.09.1992 - 4 StR 283/92

    Hochgradiger Affekt bei Gewalttaten

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93
    Daß die durch das Verhalten seiner Ehefrau ausgelöste "leicht affektive Aufladung" (UA 38, 40) nicht den Schweregrad erreicht hat, der nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit begründet hätte, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, diese im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung situationsgerecht zu bewerten und strafmildernd zu berücksichtigen (BGH StV 1986, 198; 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
  • BGH, 10.05.1988 - 1 StR 175/88

    Straftat - Spurenbeseitigung - Verschleierung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93
    Eine besonders schimpfliche Behandlung der Leiche kann in den Umständen des nachträglichen Vergrabens nicht gesehen werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 m.w.N.).
  • BGH, 27.02.1992 - 4 StR 53/92

    Kriterien bei der Bemessung der Strafhöhe bei sexueller Belästigung

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93
    Daß die durch das Verhalten seiner Ehefrau ausgelöste "leicht affektive Aufladung" (UA 38, 40) nicht den Schweregrad erreicht hat, der nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit begründet hätte, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, diese im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung situationsgerecht zu bewerten und strafmildernd zu berücksichtigen (BGH StV 1986, 198; 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 568/85

    Verurteilung eines psychisch wie physisch vom Alkohol Abhängigen wegen

    Auszug aus BGH, 05.08.1993 - 4 StR 406/93
    Daß die durch das Verhalten seiner Ehefrau ausgelöste "leicht affektive Aufladung" (UA 38, 40) nicht den Schweregrad erreicht hat, der nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit begründet hätte, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, diese im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung situationsgerecht zu bewerten und strafmildernd zu berücksichtigen (BGH StV 1986, 198; 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 497/93

    Verminderte Schuldfähigkeit in Form der Verminderung des Hemmungsvermögens

    Auch wenn er erneut zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangen sollte, wird er jedenfalls bei der Gesamtwürdigung zu § 226 Abs. 2 StGB und bei der Strafzumessung im übrigen das Maß der alkoholbedingten Enthemmung und der affektiven Belastung des Angeklagten deutlich gewichtiger als bisher zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1993 - 4 StR 406/93 - BGH StV 1992, 318; NStZ 1993, 33, 34).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7275
BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93 (https://dejure.org/1993,7275)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1993 - 1 StR 265/93 (https://dejure.org/1993,7275)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1993 - 1 StR 265/93 (https://dejure.org/1993,7275)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1993, 638
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 127/85

    Strafschärfende Verwertung - Verwertung des Nachtatverhaltens bei der

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93
    Es darf einem Angeklagten jedoch nicht strafschärfend angelastet werden, daß er kein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1985, 545 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.06.1986 - 4 StR 245/86

    Erfüllung des Betrugstatbestandes durch Vorspiegelung falscher Tatsachen

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93
    Dabei ist es nicht nur unzulässig, das Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren zu berücksichtigen, für eine Berücksichtigung seines Verhaltens in anderen Verfahren (hier der Bewertung einer Zeugnisverweigerung in einem Zivilprozeß) gilt nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14; BGH, Beschluß vom 12. Juni 1986 - 4 StR 245/86).
  • BGH, 08.06.1988 - 3 StR 99/88

    Gutachterablehnung wegen Befangenheit - Ablehnung des Gutachters auf dessen

    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93
    Dabei ist es nicht nur unzulässig, das Verhalten des Angeklagten in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren zu berücksichtigen, für eine Berücksichtigung seines Verhaltens in anderen Verfahren (hier der Bewertung einer Zeugnisverweigerung in einem Zivilprozeß) gilt nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14; BGH, Beschluß vom 12. Juni 1986 - 4 StR 245/86).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.1980 - 1 Ss 319/79
    Auszug aus BGH, 17.05.1993 - 1 StR 265/93
    Es berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, daß der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht - wie die Strafkammer meint - durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfüllt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859, 1860).
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